Consolidation: 0.970.4 - 2019-04-10
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.970.4
AS 1961 870; 1962 747; BBl 1961 I 945
Übersetzung 1
Übereinkommen
über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Abgeschlossen in Paris am 14. Dezember 1960
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19612
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. September 1961
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. September 1961
(Stand am 10. April 2019) (Stand am 10. April 2019)
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika,
im Hinblick darauf, dass eine starke und blühende Wirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigten Nationen, zur Wahrung der persönlichen Freiheit und zur Erhöhung des allgemeinen Wohlstandes unerlässlich ist,
überzeugt, dass sie diese Ziele am wirksamsten anstreben können, indem sie die Tradition der Zusammenarbeit stärken, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat,
in der Erkenntnis, dass der wirtschaftliche Wiederaufbau und Fortschritt Europas, zu dem ihre Teilnahme an der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weitgehend beigetragen hat, neue Aussichten eröffnet, diese Tradition zu stärken und für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen,
in der Überzeugung, dass eine umfassendere Zusammenarbeit entscheidend zur Förderung friedlicher und harmonischer Beziehungen zwischen den Völkern der Welt beitragen wird,
in der Erkenntnis, dass ihre Volkswirtschaften in zunehmendem Masse voneinander abhängig sind,
entschlossen, durch gegenseitige Konsultation und Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit und ihre Möglichkeiten noch wirksamer einzusetzen, um ein optimales Wachstum ihrer Volkswirtschaften sowie das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Völker zu fördern,
überzeugt, dass die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Nationen zusammenarbeiten müssen, um die Entwicklungsländer nach besten Kräften zu unterstützen,
in der Erkenntnis, dass eine fortschreitende Ausweitung des Welthandels eine der wichtigsten Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Staat und für bessere internationale Wirtschaftsbeziehungen ist,
entschlossen, diese Ziele in einer Weise zu verfolgen, die vereinbar ist mit den Verpflichtungen, welche sie als Teilnehmer an anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen oder als Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen haben –
sind über folgende Bestimmungen zur Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung übereingekommen:
- 1 Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt worden. Übersetzung des französischen Originaltextes.
- 2 AS 1961 869
- SR-Nummer
- SR 0.970.4
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.04.2019
- Dokumentdatum
- 14.12.1960
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
- SR 0.970.4
- Dokumentart
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- Sprache
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- Dokumentdatum
- 14.12.1960
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
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