Der Rat kann beschliessen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitglieds zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschliessen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluss ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.
Art. 16
Art. 16
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 10.04.2019
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Art. 16 Der Rat kann beschliessen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitglieds zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschliessen, Stimmenthaltung zu gesta
- SR-Nummer
- SR 0.970.4
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.12.1960
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht