a)
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das zweite Konto so bald wie möglich geschäftsbereit zu machen, setzt der Gouverneursrat entsprechend den von ihm zu beschliessenden Regeln und Vorschriften so bald wie möglich einen Beratenden Ausschuss mit der Aufgabe ein, den Geschäftsbetrieb des zweiten Kontos zu erleichtern.
Bei der Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses ist gebührend zu berücksichtigen, dass eine breite und ausgewogene geographische Verteilung sowie persönlicher Sachverstand jedes Mitglieds in Fragen der Rohstoffentwicklung notwendig sind und dass es wünschenswert ist, eine breite Interessenvertretung, einschliesslich der Interessen der freiwilligen Beitragszahler, zu erreichen.
Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses sind:
Beratung des Exekutivausschusses in technischen und wirtschaftlichen Fragen der Massnahmenprogramme, die von internationalen Rohstoffgremien dem Fonds zur Finanzierung und Gemeinschaftsfinanzierung aus dem zweiten Konto vorgeschlagen werden, sowie Beratung in Fragen des derartigen Vorschlägen beizumessenden Vorrangs;
auf Verlangen des Exekutivausschusses Beratung in Einzelfragen, die mit der Bewertung bestimmter zur Finanzierung aus dem zweiten Konto vorgesehener Vorhaben zusammenhängen;
Beratung des Exekutivausschusses in bezug auf Richtlinien und Massstäbe zur Bestimmung des den Massnahmen im Bereich des zweiten Kontos jeweilig beizumessenden Vorrangs, in bezug auf Bewertungsverfahren zur Gewährung von Hilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen und zur Gemeinschaftsfinanzierung zusammen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und sonstigen Stellen;
Stellungnahme zu Berichten des Geschäftsführenden Direktors über Überwachung, Durchführung und Auswertung von aus dem zweiten Konto finanzierten Vorhaben.