Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so bleibt es danach verpflichtet, alle Beträge, die vom Fonds vor dem Tag, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufen worden sind, zu zahlen sowie die an diesem Tag noch offenen Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapitals zu erfüllen, bis Vorkehrungen getroffen worden sind, die den Fonds zufriedenstellen und Artikel 14 Absätze 4–7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, dass die Mitgliedschaft eines Teilnehmers der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, dass die Organisation sicherstellt, dass derartige Vorkehrungen spätestens am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.
Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sorgt der Fonds für den Rückkauf der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil der Abrechnung mit dem betreffenden Mitglied und löscht sein Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt wurden. Der Rückkaufpreis der Anteile ist der Wert, der in den Büchern des Fonds am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied deswegen geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung von Beträgen, die das betreffende Mitglied dem Fonds nach Absatz 1 schuldet, verwendet werden.