Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.
Art. 40 – Zweck
Art. 40
Zweck
- Gliederungspfad
- Kapitel X Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 08.06.2016
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Art. 40 Zweck Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind. Kapitel X Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
- SR-Nummer
- SR 0.970.6
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.06.1980
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht