Die Bezahlung der in Artikel 3 erwähnten Investitionsgüter und schweizerischen Dienstleistungen erfolgt vollständig im Rahmen des in Artikel 1 aufgeführten Betrages.
Die Zahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen gemäss den in den privaten Verträgen vorgesehenen Fälligkeiten.