Der Gegenwert der in Artikel 3 erwähnten Lieferungen und Dienstleistungen wird den schweizerischen Gläubigern gemäss dem vorstehenden Artikel 4 auf Grund von Zahlungsaufträgen der Zentralbank der Türkischen Republik ausbezahlt, die von den zuständigen schweizerischen Behörden visiert werden.
Art. 5
Art. 5
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.01.1966
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Art. 5 Der Gegenwert der in Artikel 3 erwähnten Lieferungen und Dienstleistungen wird den schweizerischen Gläubigern gemäss dem vorstehenden Artikel 4 auf Grund von Zahlungsaufträgen der Zentralbank der Türkischen Republik ausbezahlt, die von den zuständigen schweizerischen Behörden visiert werden.
- SR-Nummer
- SR 0.973.276.323
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.12.1965
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht