Das vorliegende Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Parteien mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind.
Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine der beiden Parteien der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich mitteilt, dass sie das Abkommen kündigen will.
Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben dessen Bestimmungen weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.