7.1 Die Nicaraguanische Partei übernimmt gegenüber der Schweizerischen Partei jeden unmittelbar oder mittelbar bei der Durchführung des Vorhabens verursachten, auf Zufall beruhenden, Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch.
7.2 Die Schweizerische Partei haftet der Nicaraguanischen Partei und Dritten gegenüber für den Schaden, den das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
7.3 Eine direkte Haftung des von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellten Personals gegenüber der Nicaraguanischen Partei oder Dritten, für Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit entstanden sind, fällt weg.