8.1 Das von der Schweizerischen Partei zur Verfügung gestellte Personal sowie seine Familienangehörigen sind gehalten, sich während ihres Aufenthaltes in Nicaragua nicht in die inneren Angelegenheiten Nicaraguas einzumischen sowie die nicaraguanischen Vorschriften und Gesetze zu achten und auf die Landesüblichkeiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
8.2 Die in Artikel 3.4 dieses Abkommen erwähnten Stipendiatinnen und Stipendiaten sind in Bezug auf das Land, in dem sie ihre Studien absolvieren, an dieselben Bestimmungen des Artikels 8.1 gebunden.