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C. Allgemeines
C. Allgemeines
die Regierung Tansanias ist berechtigt, die Abberufung eines Sachverständigen zu verlangen, dessen Arbeit oder Betragen unbefriedigend ist: bevor sie von diesem Recht Gebrauch macht, wird die Regierung Tansanias versuchen, die Zustimmung des Bundesrates zu erhalten. Der Bundesrat ist berechtigt, einen Sachverständigen jederzeit abzuberufen. Bei jeder Abberufung wird der Bundesrat sein Mögliches tun, um einen Ersatz für den abberufenen Sachverständigen zu finden, wenn die Regierung Tansanias es verlangt.
Jeder Sachverständige hat seine Aufgabe gemäss den Weisungen der Regierung Tansanias auszuführen.
Jeder Sachverständige ist berechtigt, seine Feststellungen ganz oder teilweise dem Bundesrat mitzuteilen, nachdem er sie vorher der Regierung Tansanias gemeldet hat, es sei denn, diese Mitteilung würde die Sicherheit Tansanias beeinträchtigen oder die Regierung Tansanias habe sie als vertraulich oder geheim bezeichnet.
Sachverständige, die auf Grund dieses Abkommens in den Dienst der Regierung Tansanias entsandt werden, sowie ihre Ehefrauen und Kinder, für die sie zu sorgen haben, sind gemäss Abschnitt 7 (2) (e) der Verordnung über die Einwanderung (Kap. 386) von den gewöhnlichen Einwanderungsbedingungen ausgenommen.
D. Praktikum für Studenten
Für jeden Praktikanten, der Staatsangehöriger Tansanias ist und für den der Bundesrat auf Grund dieses Abkommens die Verantwortung für die Ausbildung in der Schweiz auf sich nimmt, wird der Bundesrat folgendes übernehmen:
die Kosten der internationalen Reise von der Schweiz nach Tansania;
sämtliche Kosten der Ausbildung in der Schweiz, die ordentlicherweise mit dem Kurse verbunden sind, zu dem der Praktikant zugelassen worden ist, einschliesslich der Reisekosten auf Schweizer Gebiet, des Schulgeldes und anderer Gebühren, der Auslagen für Bücher und der Unterhaltsentschädigungen.
Der Bundesrat wird sein Mögliches tun, um die Rückkehr aller Praktikanten nach Beendigung ihres Praktikums in der Schweiz nach Tansania zu sichern.
Für jeden Praktikanten, der Beamter im Dienste der Regierung Tansanias ist und für den der Bundesrat auf Grund dieses Abkommens die Verantwortung für die Ausbildung in der Schweiz auf sich nimmt, wird die Regierung Tansanias folgendes übernehmen:
die Kosten der internationalen Reise nach der Schweiz;
die Kosten der Reisen innerhalb Tansanias zwischen dem Dienstort des Beamten und den Orten der Aus‑ und Einreise;
denjenigen Teil des Gehaltes des Beamten, der ihm nach den bestehenden Vorschriften gewährt wird, damit er seinen finanziellen Verpflichtungen in Tansania weiterhin nachkommen kann;
eine Kleiderentschädigung.
Für jeden nicht im Dienste der Regierung Tansanias stehenden Praktikanten wird die Regierung Tansanias die geeignet erscheinenden Vorkehrungen treffen.
Die Regierung Tansanias wird sich bemühen, die vom Bundesrat zur Ausbildung in der Schweiz angenommenen Praktikanten bei ihrer Rückkehr nach Tansania in Stellen unterzubringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.
- Gliederungspfad
- C. Allgemeines
- Seitentyp
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- Überschrift
- C. Allgemeines
- SR-Nummer
- SR 0.974.273.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Erlass-Kontext
- Consolidation: 0.974.273.2 - 1966-10-21
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 21.10.1966
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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C. Allgemeines – Consolidation: 0.974.273.2 - 1966-10-21 (SR 0.974.273.2)
- SR-Nummer
- SR 0.974.273.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.10.1966
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht