Diese Verordnung regelt:
die Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden nach den Artikeln 22–24 BWIS;
die Finanzierung der Schutzmassnahmen nach Buchstabe a, einschliesslich der Abgeltung an die Kantone nach Artikel 28 Absatz 2 BWIS.