Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 58 Zugriffsrechte 1 Die Zugriffsrechte richten sich nach Artikel 56 Absatz 3 NDG. 2 Die individuellen Zugriffsrechte werden in Anhang 11 geregelt. 11. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über ISCO