Der Vertrag mit dem Unternehmen verpflichtet dieses insbesondere zur:
Erteilung von Auskünften über den Stand der Vertragserfüllung auf Ersuchen der einsetzenden Behörde;
Offenlegung der Identität des eingesetzten Personals gegenüber der einsetzenden Behörde;
Erstellung eines Tätigkeitsberichts zuhanden der einsetzenden Behörde;
sofortigen Auswechslung von Personal, das nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigt;
sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde bei Umständen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen könnten;
sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde von Vorfällen, bei denen das Personal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen angewendet oder in einer Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt hat;
sofortigen Meldung an die einsetzende Behörde, dass die Anforderungen an das Unternehmen oder an die Ausbildung nicht mehr erfüllt sind;
vorgängigen Einholung der schriftlichen Zustimmung der einsetzenden Behörde bei vertraglicher Weitervergabe von Schutzaufgaben.
Er enthält zudem:
die Angaben nach den Artikeln 7–10 dieser Verordnung;
eine Konventionalstrafe für den Fall seiner Nichterfüllung.