Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 102 Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere: a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben; b. aus den Erträgnissen seines Vermögens; c. aus Leistungen des Bundes und Dritter; d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. 6 Finanzordnung / Beschaffung von Mitteln