Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter.
Art. 32 – Landschafts-und Heimatschutz
Art. 32
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 32 Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter. 3 Öffentliche Aufgaben / 3.1 Umwelt-, Klima-, Landschafts- und Heimatschutz / Landschafts-und Heimatsc
- SR-Nummer
- SR 131.212
- Dokumentart
- Kantonsverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.06.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht