Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung:
Verfassungsrevisionen;
dringliche Gesetze;
Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind;
Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder des Grossen Rates es verlangen.15