Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Amtsdauer gewählt werden.
Art. 72 – Mitglieder, Amtsdauer
Art. 7225
- 25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388).
- Gliederungspfad
- 5 Kantonale Behörden 5.2 Grosser Rat Mitglieder, Amtsdauer
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 72 Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1, 3388). Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (B
- SR-Nummer
- SR 131.212
- Dokumentart
- Kantonsverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.06.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht