Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 17 1 Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. 2 Wer sich an eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun. II. Titel: Grundrechte und Sozialrechte / 1. Kapitel: Grundrechte / Sprache