Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 123 Waldwirtschaft 1 Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus. 2 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz‑, Nutz- und Erholungsfunktion. 3 Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der Wälder. 6. Abschnitt: Staatsaufgaben / VII. Wirtschaft