Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 38 Parteien 1 Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der politischen Parteien. 2 Sie können ihre Tätigkeit unterstützen. 2. Abschnitt: Volksrechte / VII. Mitwirkung bei der Meinungsbildung