Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 54 Organisation 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften organisieren sich in Kirchgemeinden. 2 Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschliessen. 4. Abschnitt: Staat und Kirche