Die Amtsdauer beträgt:
für den Kantonsrat, die Regierung und weitere Behörden des Kantons und der Gemeinde vier Jahre;
für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates ein Jahr;
für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten ein Jahr;
für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vier Jahre;
für die Mitglieder der Gerichte sechs Jahre.
Das Gesetz kann in besonderen Fällen für weitere Behörden eine andere Amtsdauer vorsehen.