Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 72 1 Die Regierung nimmt die Wahlen vor, die ihr das Gesetz zuweist. 2 Sie bezeichnet ihre Vertretungen in nichtstaatlichen Einrichtungen. VI. Behörden / 3. Regierung / Zuständigkeit / b. Wahlen