Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.
Art. 58 – Kantonsreferendum
Art. 58
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 20.09.2023
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Art. 58 Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlangen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. IV. Kantonale Behörden / 5. Ausübung von Mitwirkungsrechten im Bund / Kantonsreferendum
- SR-Nummer
- SR 131.226
- Dokumentart
- Kantonsverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.09.2003
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht