Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 102 Wahl 1 Der Staatsrat setzt sich aus sieben Staatsrätinnen und Staatsräten zusammen. 2 Er wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Grossen Rates statt. 4. Titel: Behörden / 2. Kapitel: Staatsrat / 2. Abschnitt: Zusa