Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 111 Aussenpolitik 1 Der Staatsrat führt die Aussenpolitik des Kantons. 2 Er unterbreitet dem Grossen Rat einen Aktionsplan für die Legislatur. 4. Titel: Behörden / 2. Kapitel: Staatsrat / 4. Abschnitt: Zuständigkeiten