Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 135 Absprache 1 Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden. 2 Er richtet ab Beginn des Planungs- und Entscheidverfahrens ein Verfahren zur Absprache mit den Gemeinden ein. 5. Titel: Territoriale Organisation und auswärtige Beziehungen / 1. Kapitel: Gemeinden / 1.