Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 154 Mittelbeschaffung 1 Der Staat beschafft seine Mittel namentlich aus: a. Steuern und anderen Abgaben; b. Erträgen aus dem Vermögen; c. Leistungen des Bundes und Dritter; d. Schenkungen und Vermächtnissen. 2 Der Staat kann Anleihen aufnehmen. 6. Titel: Öffentliche Aufgaben und Finanzen / 2. K