Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 217 Kulturelles Erbe 1 Der Staat sorgt für die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen Erbes. 2 Er kann einen Beitrag an die Erhaltung und Erneuerung geschützter religiöser Gebäude leisten. 6. Titel: Öffentliche Aufgaben und Finanzen / 3. Kapitel: Öffentliche Aufgaben / 13. Abschnitt: Kultur,