Das Recht auf Ernährung ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht auf angemessene Ernährung sowie davor geschützt zu sein, Hunger zu leiden.
Art. 38A – Recht auf Ernährung
Art. 38A5
Recht auf Ernährung
- 5 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 8. Juli 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 3, 1245).
- Gliederungspfad
- 2. Titel: Grundrechte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.08.2025
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Art. 38A Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 8. Juli 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2375 Art. 3, 1245). Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023, in Kraft seit 8. Juli 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Sept. 2024 (BBl 2024 2
- SR-Nummer
- SR 131.234
- Dokumentart
- Kantonsverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.10.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht