Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 53 Gemeindewahlen Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen: a. den Gemeinderat; b. die Gemeindeexekutive. 3. Titel: Politische Rechte / 2. Kapitel: Wahlen