Gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes kann kein Referendum ergriffen werden; davon ausgenommen sind die besonderen Bestimmungen zur Einführung einer neuen Steuer oder zur Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts.
Art. 69 – Budget
Art. 69
Budget
- Gliederungspfad
- 3. Titel: Politische Rechte 4. Kapitel: Kantonales Referendum
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.08.2025
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Art. 69 Budget Gegen das jährliche Gesetz über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes kann kein Referendum ergriffen werden; davon ausgenommen sind die besonderen Bestimmungen zur Einführung einer neuen Steuer oder zur Änderung des Steuersatzes oder des Steuerobjekts. 3. Titel: Politische Rechte / 4.
- SR-Nummer
- SR 131.234
- Dokumentart
- Kantonsverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.10.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht