Vom Gemeinderat die Beratung eines bestimmten Gegenstands verlangen können:
10 Prozent der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit weniger als 5000 Stimmberechtigten;
5 Prozent, aber mindestens 500 der Stimmberechtigten in den Gemeinden mit 5000 bis 30 000 Stimmberechtigten;
Das Gesetz bestimmt die Bereiche, in denen das Initiativrecht ausgeübt werden kann.
Die Artikel 58 und 59 sind anwendbar.