Eine vom Gemeinderat abgelehnte Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern sie nicht zurückgezogen wird.
Eine Initiative, die nach Ablauf der Frist nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b oder c noch nicht behandelt worden ist, wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet.
Der Gegenvorschlag des Gemeinderats zu einer Initiative wird den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, sofern die Initiative nicht zurückgezogen wird. Diese äussern sich unabhängig zur Initiative und zum Gegenvorschlag und geben in einer Unterfrage an, welcher der beiden Vorlagen sie den Vorzug geben.