Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Staatsrat, die Verwaltung und die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen sowie die Geschäftsführung und Verwaltung der richterlichen Gewalt und des Rechnungshofs aus.
Art. 94 – Oberaufsicht
Art. 94
Oberaufsicht
- Gliederungspfad
- 4. Titel: Behörden 1. Kapitel: Grosser Rat 4. Abschnitt: Zuständigkeiten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 16.08.2025
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Art. 94 Oberaufsicht Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Staatsrat, die Verwaltung und die öffentlich-rechtlichen kantonalen Institutionen sowie die Geschäftsführung und Verwaltung der richterlichen Gewalt und des Rechnungshofs aus. 4. Titel: Behörden / 1. Kapitel: Grosser Rat / 4. Abschnit
- SR-Nummer
- SR 131.234
- Dokumentart
- Kantonsverfassung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.10.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht