Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5.
Art. 32 – Volljährigkeit
Art. 32
Volljährigkeit
- 5 SR 210
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 32 Volljährigkeit Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des ZivilgesetzbuchesSR 210. SR 210 2. Titel: Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss / 1. Kapitel: Erwerb durch behördlichen Beschluss / 4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 141.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.06.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht