Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest.
Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.