Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.
Art. 55 – Spezifische Integrationsförderung
Art. 55104
Spezifische Integrationsförderung
- 104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
- Gliederungspfad
- 8. Kapitel: Integration 1. Abschnitt: Integrationsförderung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Spezif
- SR-Nummer
- SR 142.20
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.12.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht