Die Ärztin oder der Arzt, die oder der im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnimmt, ist für den Entscheid zuständig, ob eine betroffene Person im Rahmen des Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung aus medizinischer Sicht transportfähig ist.
Art. 15p – Zuständigkeit
Art. 15p
Zuständigkeit
- Gliederungspfad
- 1d. Abschnitt: Beurteilung der Transportfähigkeit
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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- SR-Nummer
- SR 142.281
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.08.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht