Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.
Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.57
Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand Name(n) und Vorname(n) erfolgen.58