Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 21 Prüfung der Gesuche 1 Das EBGB prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Fachleute beiziehen. 2 Es trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Frauen mit Behinderungen Rechnung. 3 Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Projekten koordiniert werden. 7. Abschnitt: Fina