Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 76j Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. eine Pflicht zur Offenlegung nach den Artikeln 76b–76d verletzt; b. eine Pflicht nach Artikel 76h Absätze 3–5 verletzt. 2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 5b. Titel: Transparenz bei der Politikfi