Den Kantonen bleibt es vorbehalten, bei der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene weitergehende Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von kantonalen politischen Akteurinnen oder Akteuren vorzusehen.
Art. 76k – Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
Art. 76k
Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
- Gliederungspfad
- 5b. Titel: Transparenz bei der Politikfinanzierung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.10.2022
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Art. 76k Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung Den Kantonen bleibt es vorbehalten, bei der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene weitergehende Vorschriften über die Offenlegung der Finanzierung von kantonalen politischen Akteurinnen oder Akteuren vorzusehen. 5b. Titel: Transparenz bei der
- SR-Nummer
- SR 161.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.12.1976
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht