Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von:
in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und parteilosen Mitgliedern der Bundesversammlung (Art. 76bBPR);
Kampagnen zu National- und Ständeratswahlen und zu eidgenössischen Abstimmungen (Art. 76cBPR).
Sie regelt zudem die zuständige Stelle und das Meldeverfahren, die Kontrolle und die Veröffentlichung sowie die Rückerstattung unrechtmässig erhaltener Zuwendungen.