In dieser Verordnung bedeuten:
Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld oder Sachwerten, unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis bezogene Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre Eigenmittel, welche die Kampagnenführenden in eine Kampagne einbringen;
monetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften gewährte finanzielle Vorteile in Form von Bargeld, Banküberweisung, Schuldübernahme oder Schulderlass;
nichtmonetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbrachte Sachwerte oder üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen, wenn für die Empfängerin oder den Empfänger aus den Umständen erkennbar ist, dass die Zuwendung erfolgt, um eine politische Partei, ein parteiloses Mitglied der Bundesversammlung oder eine Kampagne zu unterstützen;
Kampagnenführung: Planung und Durchführung von Aktivitäten, um eine Wahl in die eidgenössischen Räte oder eine eidgenössische Abstimmung zu beeinflussen;
Aufwendungen: alle Ausgaben in Form von Geld oder Sachwerten, einschliesslich üblicherweise kommerziell erbrachter Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbracht werden.