Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
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die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.