Parlamentarische Vorstösse sind:
Motion;
Postulat;
Interpellation;
Anfrage.
Sie richten sich in der Regel an den Bundesrat.
Sie richten sich an das Büro des Rates, in dem sie eingereicht wurden, wenn sie sich auf den Bereich des Parlamentsrechts beziehen.
Sie richten sich an die eidgenössischen Gerichte, wenn sie sich auf deren Geschäftsführung oder deren Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
Sie richten sich an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.124
Sie richten sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), wenn sie sich auf dessen Geschäftsführung oder dessen Finanzhaushalt beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.125
Bei Vorstössen an die Ratsbüros und an die eidgenössischen Gerichte gelten die Artikel 120–125 sinngemäss.126