Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Die Mitglieder der Delegationen nach den Artikeln 2 Buchstaben b–f, 2a und 4 können sich nur durch Ersatzmitglieder vertreten lassen.7
Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.