Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Session schriftlich einreichen.
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18Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. März 2025 (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen), in Kraft seit 8. Sept. 2025, Abs. 2 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2025 531; BBl 2024 1799, 2462).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 21. März 2025 (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen), in Kraft seit 8. Sept. 2025, Abs. 2 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2025 531; BBl 2024 1799, 2462). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des N vom 2